§ 11 Kosten
In Kraft seit 15. Juli 2007
Up-to-date
Die Kosten für
1. die Untersuchungen und Probennahmen gemäß den §§ 4 und 5,
2. die Anschaffung und den Betrieb der Vektorfallen gemäß § 6 Abs. 1 (Materialkosten; erforderlichenfalls auch Stromkosten),
3. die Auswertungen, Bestimmungen und Untersuchungen gemäß § 6 Abs. 2, § 8 und § 9,
sind gemäß § 7 Abs. 2 TGG vom Bund zu tragen.
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