(1) Nach der Gewinnung von Blut oder Blutbestandteilen ist dem Spender eine angemessene Ruhemöglichkeit unter Aufsicht anzubieten.
(2) Der Spender ist darauf hinzuweisen, daß er frühestens 30 Minuten nach der Spende ein Fahrzeug lenken soll und Beschäftigungen mit einem besonderen Gefahrenpotential oder gefährliche Sport- und Freizeitaktivitäten oder Aktivitäten und Beschäftigungen, die mit besonderer körperlicher Anstrengung verbunden sind, aus Sicherheitsgründen erst zwölf Stunden nach einer Spende ausüben sollte.
Rückverweise
BSV · Blutspenderverordnung
§ 2 Gesundheitliche Eignung des Spenders
…ist auf Grundlage eines standardisierten Algorithmus durch einen hiezu qualifizierten und zur selbständigen Berufsausübung in Österreich berechtigten Arzt oder gemäß den Vorgaben des § 9 Abs. 2 des Blutsicherheitsgesetzes 1999, BGBl. Nr. 44/1999, in der jeweils geltenden Fassung, durch einen hiefür qualifizierten Angehörigen des gehobenen Dienstes…
§ 6 Zeitlich begrenzte Ausschlussgründe von der Gewinnung (Rückstellung)
…2) Weiters sind nach ärztlicher Beurteilung oder Beurteilung eines hiefür qualifizierten Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß den Vorgaben des § 9 Abs. 2 des Blutsicherheitsgesetzes 1999 folgende Personen nach Maßgabe der Abs. 3 bis 5 für die im folgenden angegebene Dauer auszuschließen: 1…
§ 4 Eignungsuntersuchung
…125 g/Liter, wobei dies nicht für Plasmaspenden gilt, und b) Anzahl der Thrombozyten vor der Apherese-Thrombozytenspende: mindestens 150 x 10 9 /Liter; nach der Spende darf der Thrombozytenwert nicht unter 100 x 10 9 /Liter liegen. (3) Die Gewinnung von Plasma ist nur zulässig…