(1) Die Befragung des Spenders zu seinem Gesundheitszustand hat mindestens die in den §§ 5 und 6 angeführten Sachverhalte zu umfassen.
(2) Die Befragung ist in Form eines Spenderfragebogens oder auf sonstigen geeigneten Datenträgern, deren Lesbarkeit für den Aufbewahrungszeitraum gesichert sein muss, zu dokumentieren. Die Vollständigkeit der Befragung ist von der befragenden Person mit ihrer Unterschrift zu bestätigen.
(3) Der Spenderfragebogen hat die Unterschrift des Spenders aufzuweisen. Diese ist gegen zu kennzeichnen von einem Arzt oder von einem hiefür qualifizierten Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, der für die Erfassung von Gesundheitszustand und Vorerkrankungen verantwortlich ist und bestätigt, dass der Spender
1. das zur Verfügung gestellte Aufklärungsmaterial gelesen und verstanden hat,
2. Gelegenheit hatte, Fragen zu stellen,
3. zufrieden stellende Antworten auf alle gestellten Fragen erhalten hat,
4. nach vorheriger Aufklärung eingewilligt hat, dass der Spendeprozess fortgesetzt wird,
5. im Falle einer Eigenblutspende darüber informiert wurde, dass das gespendete Blut oder die gespendeten Blutbestandteile für den geplanten Transfusionszweck möglicherweise nicht ausreichen, und
6. bestätigt hat, dass er alle Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht hat.
(4) Bei wiederholt spendenden Personen kann die Befragung des Spenders bei Folgespenden auf wesentliche risikobasierte Sachverhalte eingeschränkt werden. Die Verwendung eines verkürzten Spenderfragebogens ist zulässig.
(5) Der Spender ist im Rahmen dieser Befragung über Risken bei der Gewinnung von Blut oder Blutbestandteilen aufzuklären und über Risikofaktoren bezüglich seiner gesundheitlichen Eignung zur Spende sowie der einwandfreien Beschaffenheit seines Blutes oder seiner Blutbestandteile, insbesondere über HIV-Risikoverhalten, Hepatitiden und andere übertragbare Erkrankungen, zu informieren.
(6) Dem Spender sind vor der Befragung die in Anhang A genannten Informationen zu erteilen.
BSV · Blutspenderverordnung
§ 12 Übergangs- und Schlußbestimmungen1)
…1) Die Verwendung von Formblättern und Vordrucken ist zulässig. (2) Formblätter und Vordrucke müssen ehestmöglich, spätestens jedoch am 1. Juli 1999 dieser Verordnung entsprechen. (3) § 12a tritt mit Ablauf des 30. Juni 2010 außer Kraft. (4) § 6 Abs. 2 Z 34, der Einleitungssatz…
§ 2 Gesundheitliche Eignung des Spenders
…Blutes oder der Blutbestandteile zu beachten. (2) Die Beurteilung der gesundheitlichen Eignung eines Spenders hat auf Grund 1. einer Befragung des Spenders gemäß § 3 vor jeder Spende und 2. der Ergebnisse einer durchzuführenden Untersuchung auf dessen gesundheitliche Eignung im Sinne des § 4 zu erfolgen. (3) Die Beurteilung…
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