§ 9 Garantien gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 BSpG
In Kraft seit 30. November 2024
Up-to-date
Garantien gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 BSpG sind in die Grenzen für die in § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 BSpG genannten Bankgeschäfte einzurechnen.
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