BundesrechtVerordnungenBausparkassengesetzverordnung

Bausparkassengesetzverordnung

BSpkV
In Kraft seit 01. Januar 2010
Up-to-date

§ 1 Höchstbetrag der von einem Bausparer erlangbaren Bauspardarlehen

(1) Die Summe der von einem Bausparer erlangbaren Bauspardarlehen darf einschließlich noch aushaftender Bauspardarlehen insgesamt 300 000 Euro nicht übersteigen. Der Höchstbetrag gemäß dem ersten Satz erhöht sich zum 1. Jänner eines Jahres nach Maßgabe der Tabelle 1 der Anlage 1 , wenn die von der Bundesanstalt Statistik Austria im „Tariflohnindex 2016 insgesamt“ (TLI 2016) veröffentlichte Indexzahl im Zwölfmonatszeitraum bis zum 30. September des Vorjahres gegenüber der für September 2024 veröffentlichten Indexzahl erstmals einen Wert gemäß der Tabelle 1 der Anlage 1 erreicht oder überschreitet. Verminderungen der Indexzahl bleiben unberücksichtigt.

(2) Ausgenommen von der Beschränkung gemäß Abs. 1 sind Bauspardarlehen aus Großbausparverträgen, Bauspardarlehen bis zu deren Aufteilung auf Wohnungen im Wohnungseigentum sowie Bauspardarlehen für Großbauvorhaben, an denen kein Wohnungseigentum begründet wird.

§ 2 Großbausparverträge

(1) Großbausparverträge sind Verträge, deren Darlehenssumme 600 000 Euro übersteigt; diese werden zur Finanzierung eines bestimmten Großbauvorhabens abgeschlossen. Eine teilweise oder gänzliche Umwidmung auf andere Großbauvorhaben ist aus berücksichtigungswürdigen Gründen zulässig. Die Betragsgrenze gemäß dem ersten Satz erhöht sich in sinngemäßer Anwendung des § 1 Abs. 1 zweiter und dritter Satz nach Maßgabe der Tabelle 2 der Anlage 1 .

(2) Der Anteil der nicht zugeteilten Großbausparverträge an der gesamten nicht zugeteilten Vertragssumme einer Bausparkasse darf 10 vH nicht übersteigen.

(3) Der Anteil der innerhalb eines Kalenderjahres abgeschlossenen Großbausparverträge darf, gemessen an der gesamten Vertragssumme der in diesem Jahr von der Bausparkasse abgeschlossenen Bausparverträge, 5 vH nicht übersteigen.

§ 3 Großbauvorhaben

(1) Großbauvorhaben sind wohnungswirtschaftliche Maßnahmen gemäß § 1 Abs. 3 des Bausparkassengesetzes – BSpG, BGBl. Nr. 532/1993,, wenn diese mindestens vier Wohnungen betreffen, die im rechtlichen oder architektonischen Zusammenhang stehen.

(2) Betrifft die Finanzierung von Großbauvorhaben Wohnungen im Wohnungseigentum, sind die Bauspardarlehen nach Maßgabe ihrer Beanspruchung auf die Wohnungseigentümer aufzuteilen und den einzelnen Wohnungen zuzuordnen.

(3) Die Übertragung von Bausparverträgen im Rahmen von Großbauvorhaben ist nur unter den in § 4 Abs. 2 genannten Bedingungen zulässig.

§ 4 Übertragung von Bausparverträgen

(1) Die Übertragung eines Bausparvertrages ist nur zulässig:

1. auf Erben oder Legatare,

2. auf durch gerichtliche oder behördliche Verfügung bestimmte natürliche Personen,

3. zwischen Verwandten in gerader Linie, Geschwistern, Ehegatten und Personen, die in einer eheähnlichen Gemeinschaft leben; eine eheähnliche Gemeinschaft im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn der Nachweis eines sechs Monate andauernden gemeinsamen Wohnsitzes erbracht wird,

4. im Rahmen von Großbauvorhaben,

5. bei bereits ausbezahlten Bauspardarlehen.

(2) Die Übertragung von Bausparverträgen im Rahmen von Großbauvorhaben hat unter folgenden Bedingungen zu erfolgen:

1. der nach Fertigstellung des Großbauvorhabens und Begründung von Wohnungseigentümer auf den Wohnungseigentümer entfallende Anteil des Bausparvertrages muß zum frühestmöglichen Zeitpunkt übergehen,

2. der auf den Wohnungseigentümer übertragene Teil des Bausparvertrages oder der auf die einzelne Wohnung (Miet- oder Genossenschaftswohnung) entfallende Teil der Gesamtvertragssumme darf den in § 2 Abs. 1 festgesetzten Betrag nicht übersteigen; der in § 1 Abs. 1 genannte Darlehenshöchstbetrag ist zu beachten.

§ 5 Darlehen ohne Besicherung

Darlehen, bei denen gemäß § 10 Abs. 4 Z 2 BSpG eine Besicherung nicht erforderlich erscheint, dürfen einem Bausparer bis insgesamt 45 000 Euro gewährt werden. Der Höchstbetrag gemäß dem ersten Satz erhöht sich in sinngemäßer Anwendung des § 1 Abs. 1 zweiter und dritter Satz nach Maßgabe der Tabelle 3 der Anlage 1 .

§ 6 Zuführung zum Fonds zur bauspartechnischen Absicherung

(1) Die Zuführung zum Fonds erfolgt am Ende eines jeden Geschäftsjahres, wobei zur Ermittlung des in § 8 Abs. 4 BSpG genannten Mehrertrages zunächst die bestehenden Überschüsse oder Unterdeckungen der Bauspareinlagen gegenüber den Bauspardarlehen an den durch die Allgemeinen Bedingungen für das Bauspargeschäft festgelegten Zuteilungsstichtagen heranzuziehen sind. Übersteigt die Summe der Überschüsse die der Unterdeckungen (Differenz), so ist der Mehrertrag nach folgender Formel zu berechnen:

(2) Der außerkollektive Zinssatz ist aus den Zinserträgen der Veranlagung in Zwischendarlehen (§ 8 Abs. 2 BSpG) und aus der Veranlagung nach § 8 Abs. 3 BSpG zu errechnen. Der kollektive Zinssatz entspricht dem für Bauspardarlehen geltenden Zinssatz.

§ 7 Einsatz des Fonds zur bauspartechnischen Absicherung

(1) Die Mittel des Fonds sind zur Zinsstützung einzusetzen, wenn die Wartezeit für Bausparverträge ohne Zuführung außerkollektiver Mittel innerhalb von zwölf Monaten um mehr als ein halbes Jahr erhöht werden müsste.

(2) Soweit es zur Abwehr einer dringenden Gefahr für die Aufrechterhaltung der Zuteilungsfähigkeit geboten ist, können die Mittel des Fonds mit Zustimmung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) auch dann eingesetzt werden, wenn die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht vorliegen.

§ 8 Darlehen an Beteiligungsunternehmen

Darlehen nach § 2 Abs. 1 Z 2 lit. d BSpG dürfen insgesamt bis zu 60 vH der gemäß Teil 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2024/1623, ABl. Nr. L 2024/1623 vom 19.06.2024, anrechenbaren Eigenmittel der Bausparkasse gewährt werden; für ein einzelnes Unternehmen beträgt der zulässige Rahmen 15 vH.

§ 9 Garantien gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 BSpG

Garantien gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 BSpG sind in die Grenzen für die in § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 BSpG genannten Bankgeschäfte einzurechnen.

§ 10 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

(2) Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung des Bausparkassengesetzes, BGBl. 1993/880 in der Fassung BGBl. II 2001/412 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.

(3) § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 5 bis § 9 sowie die Anlage 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 317/2024 treten mit 30. November 2024 in Kraft.

Anlage 1

Tabellenreihen zur indexabhängigen Erhöhung der Werte gemäß § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 und § 5 BSpkV

Anl. 1

Tabelle 1 Wertanpassung (§ 1 Abs. 1) Tabelle 2 Wertanpassung (§ 2 Abs. 1) Tabelle 3 Wertanpassung (§ 5)
Indexzahl des TLI 2016 Höchstbetrag in Euro Indexzahl des TLI 2016 Betragsgrenze in Euro Indexzahl des TLI 2016 Höchstbetrag in Euro
ab 134,70 300 000 ab 134,70 600 000 ab 134,70 45 000
ab 139,19 310 000 ab 139,19 620 000 ab 137,69 46 000
ab 143,68 320 000 ab 143,68 640 000 ab 140,69 47 000
ab 148,17 330 000 ab 148,17 660 000 ab 143,68 48 000
ab 152,66 340 000 ab 152,66 680 000 ab 146,67 49 000
ab 157,15 350 000 ab 157,15 700 000 ab 149,67 50 000
ab 161,64 360 000 ab 161,64 720 000 ab 152,66 51 000
ab 166,13 370 000 ab 166,13 740 000 ab 155,65 52 000
ab 170,62 380 000 ab 170,62 760 000 ab 158,65 53 000
ab 175,11 390 000 ab 175,11 780.000 ab 161,64 54 000
ab 179,60 400 000 ab 179,60 800 000 ab 164,63 55 000
ab 184,09 410 000 ab 184,09 820 000 ab 167,63 56 000
ab 188,58 420 000 ab 188,58 840 000 ab 170,62 57 000
ab 193,07 430 000 ab 193,07 860 000 ab 173,61 58 000
ab 197,56 440 000 ab 197,56 880 000 ab 176,61 59 000
ab 202,05 450 000 ab 202,05 900 000 ab 179,60 60 000
ab 206,54 460 000 ab 206,54 920 000 ab 182,59 61 000
ab 211,03 470 000 ab 211,03 940 000 ab 185,59 62 000
ab 215,52 480 000 ab 215,52 960 000 ab 188,58 63 000
ab 220,01 490 000 ab 220,01 980 000 ab 191,57 64 000
ab 224,50 500 000 ab 224,50 1 000 000 ab 194,57 65 000
ab 228,99 510 000 ab 228,99 1 020 000 ab 197,56 66 000
ab 233,48 520 000 ab 233,48 1 040 000 ab 200,55 67 000
ab 237,97 530 000 ab 237,97 1 060 000 ab 203,55 68 000
ab 242,46 540 000 ab 242,46 1 080 000 ab 206,54 69 000
ab 246,95 550 000 ab 246,95 1 100 000 ab 209,53 70 000
ab 251,44 560 000 ab 251,44 1 120 000 ab 212,53 71 000
ab 255,93 570 000 ab 255,93 1 140 000 ab 215,52 72 000
ab 260,42 580 000 ab 260,42 1 160 000 ab 218,51 73 000
ab 264,91 590 000 ab 264,91 1 180 000 ab 221,51 74 000
ab 269,40 600 000 ab 269,40 1 200 000 ab 224,50 75 000
ab 227,49 76 000
ab 230,49 77 000
ab 233,48 78 000
ab 236,47 79 000
ab 239,47 80 000
ab 242,46 81 000
ab 245,45 82 000
ab 248,45 83 000
ab 251,44 84 000
ab 254,43 85 000
ab 257,43 86 000
ab 260,42 87 000
ab 263,41 88 000
ab 266.41 89 000
ab 269,40 90 000