(1) Bei der Führung eines Fahrzeuges kann Radar als Navigationshilfe verwendet werden, wenn
1. der Schiffsführer ein amtliches Radarpatent oder ein diesem gleichwertiges Patent eines Bodenseeuferstaates besitzt,
2. sich im Steuerstand eine zweite Person befindet, die mit der Verwendung von Radar in der Schifffahrt hinreichend vertraut ist, und
3. das Fahrzeug mit einer Sprechfunkanlage gemäß § 13.21. ausgerüstet ist.
(2) Verfügt das Fahrzeug über einen Radar-Einpersonen-Steuerstand, ist die Anwesenheit einer zweiten Person im Steuerstand (Abs. 1 Z 2) nicht erforderlich.
BSO · Bodensee-Schiffahrts-Ordnung
§ 612 Radarfahrt
(1) Bei der Führung eines Fahrzeuges kann Radar als Navigationshilfe verwendet werden, wenn 1. der Schiffsführer ein amtliches Radarpatent oder ein diesem gleichwertiges Patent eines Bodenseeuferstaates besitzt, 2. sich im Steuerstand eine zweite Person befindet, die mit der Verwendung von Radar in…
Rückverweise