BSO
Gliederung
TEIL 2 Verkehrsvorschriften
Abschnitt III SICHTZEICHEN DER FAHRZEUGE
§ 307 Zusätzliche Bezeichnung der Vorrangfahrzeuge während der Fahrt bei Nacht oder bei unsichtigem Wetter
Vorrangfahrzeuge müssen außer den nach § 3.06 vorgeschriebenen Lichtern ein grünes helles Rundumlicht an geeigneter Stelle und mindestens 1 m höher als das Topplicht (Buglicht) nach § 3.06 Abs. 1 lit. a führen.
§ 307 BSO · BSO · Bodensee-Schiffahrts-Ordnung
§ 307 Zusätzliche Bezeichnung der Vorrangfahrzeuge während der Fahrt bei Nacht oder bei unsichtigem Wetter
Vorrangfahrzeuge müssen außer den nach § 3.06 vorgeschriebenen Lichtern ein grünes helles Rundumlicht an geeigneter Stelle und mindestens 1 m höher als das Topplicht (Buglicht) nach § 3.06 Abs. 1 lit. a führen.…
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