BundesrechtVerordnungenBodensee-Schiffahrts-OrdnungTEIL 2 VerkehrsvorschriftenAbschnitt X BESONDERE VORSCHRIFTEN FÜR DEN RHEIN§ 1010

§ 1010Nachtbezeichnung der schwimmenden Geräte, der Fahrzeuge bei der Arbeit und der festgefahrenen oder gesunkenen Fahrzeuge

In Kraft seit 01. April 1976
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