§ 8 Sammelstellen und Namensliste
In Kraft seit 25. Mai 2005
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§ 8 Sammelstellen und Namensliste — BohrarbV
(1) Es ist dafür zu sorgen, dass
1. Sammelstellen für Notfälle festgelegt werden, die entsprechend gekennzeichnet sind,
2. eine Namensliste aller tatsächlich anwesenden Personen geführt wird.
(2) Abs. 1 gilt nicht, wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren zu dem Ergebnis führt, dass dies nicht erforderlich ist.
§ 8 BohrarbV · BohrarbV · Bohrarbeitenverordnung
§ 8 Sammelstellen und Namensliste
…Sammelstellen und Namensliste § 8. (1) Es ist dafür zu sorgen, dass 1. Sammelstellen für Notfälle festgelegt werden, die entsprechend gekennzeichnet sind, 2. eine Namensliste aller tatsächlich anwesenden Personen geführt…
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