(1) Die Feststellung der Kenntnisse nach § 6 Abs. 1 Z 5 erfolgt durch eine bei der zuständigen Fachgruppe für die Beförderungsgewerbe mit Personenkraftwagen eingerichtete Kommission. Voraussetzung für den Antritt zur Feststellung der Kenntnisse ist der Nachweis einer erfolgten Ausbildung gemäß § 7.
(2) Wenn auf Grund der bei der Feststellung der Kenntnisse gewonnenen Eindrücke anzunehmen ist, dass der Bewerber über keine für die Tätigkeit als Lenker (Taxilenker) ausreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, ist ein entsprechender Vermerk in das Zeugnis aufzunehmen.
Rückverweise
BO 1994 · Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr
§ 12
…Wohnsitz des Ausweisinhabers zuständigen Behörde im Ausweis eingetragen wurde. (2) Die Feststellung der Kenntnisse gemäß Abs. 1 hat durch die Kommission nach § 8 Abs. 1 zu erfolgen. Die Kommission hat über den erbrachten Nachweis ein Zeugnis auszustellen. (3) Auf Grund des Nachweises gemäß Abs. 2 hat…
§ 6
…in lebensrettenden Sofortmaßnahmen am Ort des Verkehrsunfalles im Ausmaß von mindestens sechs Stunden erbringt und 7. sofern in das Prüfungszeugnis ein Vermerk gemäß § 8 Abs. 2 aufgenommen wurde, einen österreichischen oder gleichwertigen Pflichtschulabschluss mit Deutsch als primärer Unterrichtssprache, oder Deutschkenntnisse zumindest auf Sprachniveau A2 (Sprechen und Verstehen) durch…
BO 1994 · Besoldungsordnung 1994
§ 18 Überstellung und Vorbildungsausgleich
…Der Beamte ist dann so zu behandeln, als ob die im ersten Satz genannte Überstellung unterblieben wäre. § 19 dieses Gesetzes und § 8 Abs. 2 zweiter Satz der Dienstordnung 1994 sind nicht anzuwenden. (11) Auf die gemäß Abs. 10 vorgesehene Dienstprüfung können Dienstprüfungen, die bei der Gemeinde Wien oder bei anderen Gebietskörperschaften abgelegt worden…
§ 19 Ergänzungszulage
…wird, kann auf die Ergänzungszulage verzichten. Der Verzicht ist unwiderruflich. (4) Bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 2 Z 3 ist § 8 Abs. 2 zweiter Satz der Dienstordnung 1994, LGBl. für Wien Nr. 56/1994, nicht anzuwenden.…