(1) Der Monatsbezug ist im vorhinein fällig und wird nach Tunlichkeit am Ersten jedes Monats oder, wenn der Monatserste kein Arbeitstag ist, am vorhergehenden Arbeitstag ausgezahlt; eine vorzeitige Auszahlung ist zulässig, wenn sie aus organisatorischen Gründen, die mit der Durchführung der Auszahlung im Zusammenhang stehen, notwendig ist. Der Beamte ist verpflichtet, für die Möglichkeit vorzusorgen, daß die ihm gebührenden Geldleistungen unbar auf ein Konto überwiesen werden können.
(2) Die am 1. Juni fällige Sonderzahlung ist zugleich mit dem am 1. Juni fälligen Monatsbezug, die am 1. Dezember fällige Sonderzahlung ist zugleich mit dem am 1. Dezember fälligen Monatsbezug auszuzahlen. Scheidet ein Beamter aus dem Dienstverhältnis aus, so ist eine noch nicht ausgezahlte Sonderzahlung innerhalb eines Monats ab der Beendigung des Dienstverhältnisses auszuzahlen. Tritt ein Beamter in den Ruhestand über oder wird ein Beamter in den Ruhestand versetzt, ist eine für die Zeit des Dienststandes gebührende und noch nicht ausgezahlte Sonderzahlung zugleich mit der nächsten ihm als Beamten des Ruhestandes gebührenden Sonderzahlung auszuzahlen.
BO 1994 · Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr
§ 12
…Wohnsitz des Ausweisinhabers zuständigen Behörde im Ausweis eingetragen wurde. (2) Die Feststellung der Kenntnisse gemäß Abs. 1 hat durch die Kommission nach § 8 Abs. 1 zu erfolgen. Die Kommission hat über den erbrachten Nachweis ein Zeugnis auszustellen. (3) Auf Grund des Nachweises gemäß Abs. 2 hat…
§ 6
…in lebensrettenden Sofortmaßnahmen am Ort des Verkehrsunfalles im Ausmaß von mindestens sechs Stunden erbringt und 7. sofern in das Prüfungszeugnis ein Vermerk gemäß § 8 Abs. 2 aufgenommen wurde, einen österreichischen oder gleichwertigen Pflichtschulabschluss mit Deutsch als primärer Unterrichtssprache, oder Deutschkenntnisse zumindest auf Sprachniveau A2 (Sprechen und Verstehen) durch…
BO 1994 · Besoldungsordnung 1994
§ 8 Auszahlung
…Auszahlung § 8. (1) Der Monatsbezug ist im vorhinein fällig und wird nach Tunlichkeit am Ersten jedes Monats oder, wenn der Monatserste kein Arbeitstag ist, am vorhergehenden Arbeitstag…
§ 19 Ergänzungszulage
…wird, kann auf die Ergänzungszulage verzichten. Der Verzicht ist unwiderruflich. (4) Bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 2 Z 3 ist § 8 Abs. 2 zweiter Satz der Dienstordnung 1994, LGBl. für Wien Nr. 56/1994, nicht anzuwenden.…
§ 18 Überstellung und Vorbildungsausgleich
…Der Beamte ist dann so zu behandeln, als ob die im ersten Satz genannte Überstellung unterblieben wäre. § 19 dieses Gesetzes und § 8 Abs. 2 zweiter Satz der Dienstordnung 1994 sind nicht anzuwenden. (11) Auf die gemäß Abs. 10 vorgesehene Dienstprüfung können Dienstprüfungen, die bei der Gemeinde Wien oder bei anderen Gebietskörperschaften abgelegt worden…
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