Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 13. März 1986, BGBl. Nr. 163, mit der gewerbepolizeiliche Regelungen für die nichtlinienmäßige Beförderung von Personen mit Fahrzeugen des Straßenverkehrs getroffen werden (Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr BO 1986), in der Fassung BGBl. Nr. 633/1989, außer Kraft.
Vor dem 1. Jänner 1994 ausgestellte Ausweise und Zeugnisse sind weiter gültig.
§ 26 BO 1994 · BO 1994 · Besoldungsordnung 1994
§ 26 Dienstzulagen im Schema II P
…§ 26. (1) Folgenden Beamten des Schemas II P gebührt bei Erfüllung der in der Anlage 3 angeführten Voraussetzungen eine Chargenzulage: 1. Lehrerinnen (Lehrern) für Gesundheits- und…
Anl. 3
…Bereichsleiter/Bereichsleiterinnen Hebammen, Leitende Hebammen sowie Fachbereichskoordinatoren/Fachbereichskoordinatorinnen Hebammen beträgt monatlich ......................................................................................................... 363,85 Euro. 10. Zu § 25 Abs. 2 Z 1 und § 26 Abs. 1 Z 1 : Die Chargenzulage beträgt monatlich: a) 665,75 Euro für Stationsleiter/Stationsleiterinnen Pflege in Stabsstellen ohne Führungsaufgaben, Fachbereichsleiter/Fachbereichsleiterinnen …
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