Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 13. März 1986, BGBl. Nr. 163, mit der gewerbepolizeiliche Regelungen für die nichtlinienmäßige Beförderung von Personen mit Fahrzeugen des Straßenverkehrs getroffen werden (Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr BO 1986), in der Fassung BGBl. Nr. 633/1989, außer Kraft.
Vor dem 1. Jänner 1994 ausgestellte Ausweise und Zeugnisse sind weiter gültig.
§ 26 BO 1994 · BO 1994 · Besoldungsordnung 1994
§ 26 Dienstzulagen im Schema II P
(1) Folgenden Beamten des Schemas II P gebührt bei Erfüllung der in der Anlage 3 angeführten Voraussetzungen eine Chargenzulage: 1. Lehrerinnen (Lehrern) für Gesundheits- und Krankenpflege, Bereichsleiterinnen Pflege (Bereichsleitern Pflege), Stationsleiterinnen Pflege (Stationsleitern Pflege), 2. …
§ 40d Sonderbestimmungen für die Beschäftigung während der Eltern-Karenz
…und 35 Abs. 2 voll gebühren und auf Mehrdienstleistungsvergütungen im Sinn des § 36 erst Anspruch besteht, wenn die Normalarbeitszeit gemäß § 26 der Dienstordnung 1994 überschritten wird. (2) § 7 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass als Bemessungsgrundlage die Abgeltung gemäß Abs. 1 heranzuziehen ist. (3) § …
Anl. 3 Besoldungsordnung 1994
…Bereichsleiter/Bereichsleiterinnen Hebammen, Leitende Hebammen sowie Fachbereichskoordinatoren/Fachbereichskoordinatorinnen Hebammen beträgt monatlich ......................................................................................................... 352,23 Euro. 10. Zu § 25 Abs. 2 Z 1 und § 26 Abs. 1 Z 1: Die Chargenzulage beträgt monatlich: a) 644,48 Euro für Stationsleiter/Stationsleiterinnen Pflege in Stabsstellen ohne Führungsaufgaben, Fachbereichsleiter/Fachbereichsleiterinnen MTDG…
§ 40 Sonderbestimmungen für Beamte mit herabgesetzter Arbeitszeit
… 35 Abs. 2 voll gebühren und auf Mehrdienstleistungsvergütungen im Sinn des § 36 erst Anspruch besteht, wenn die Normalarbeitszeit gemäß § 26 der Dienstordnung 1994 überschritten wird. (2) Die sich aus Abs. 1 ergebende Minderung des Monatsbezuges wird abweichend von § 6 Abs. 3 für den Zeitraum…