§ 26 Aufhebungs-, Übergangs- und Schlussbestimmungen
In Kraft seit 24. September 2020
Up-to-date
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 13. März 1986, BGBl. Nr. 163, mit der gewerbepolizeiliche Regelungen für die nichtlinienmäßige Beförderung von Personen mit Fahrzeugen des Straßenverkehrs getroffen werden (Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr BO 1986), in der Fassung BGBl. Nr. 633/1989, außer Kraft.
Vor dem 1. Jänner 1994 ausgestellte Ausweise und Zeugnisse sind weiter gültig.
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