§ 2 Allgemeine Informationen
§ 2 Allgemeine Informationen — BKV-InfoV 2021
§ 2 Allgemeine Informationen — BKV-InfoV 2021
Zuerst erschienen durch
BGBl. II Nr. 356/2021
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2022
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40237202
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Das Versicherungsunternehmen hat den Versicherten folgende allgemeine Informationen gemäß § 94 Abs. 3b VAG 2016 zur Verfügung zu stellen:
1. Name, Anschrift des Sitzes, Rechtsform, Telefon- und Telefaxnummer, Internet- und E-Mail-Adresse des Versicherungsunternehmens, gegebenenfalls auch der Zweigniederlassung, von der aus der Vertrag verwaltet wird, sowie den Umstand, dass es sich bei dem Unternehmen um ein Versicherungsunternehmen handelt;
2. den Mitgliedstaat, in dem das Versicherungsunternehmen zugelassen oder eingetragen ist;
3. Bezeichnung und Anschrift der für das Versicherungsunternehmen zuständigen Aufsichtsbehörde;
4. die Rechte und Pflichten
a) des Versicherungsunternehmens,
b) des Arbeitgebers sowie
c) der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten;
5. die Grundsätze der Veranlagungspolitik;
6. die Art der von den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten zu tragenden finanzielle Risiken, insbesondere ob sie Veranlagungsrisiken oder versicherungstechnische Risiken tragen;
7. ob und in welchem Ausmaß eine Garantie durch das Versicherungsunternehmen vorgesehen ist;
8. die Optionen, die gegebenenfalls bei Eintritt des Leistungsfalles offenstehen;
9. die Wahlmöglichkeiten und Modalitäten einer Übertragung gemäß § 6c Abs. 2 des Betriebspensionsgesetzes (BPG), BGBl. Nr. 282/1990 (Beendigung des Arbeitsverhältnisses);
10. die Grundsätze für die Berechnung der Gewinnbeteiligung gemäß § 135c Abs. 1 Z 3 VAG 2016 unter Berücksichtigung der aufgrund von § 135c Abs. 4 VAG 2016 verordneten Konkretisierungen dieser Grundsätze;
11. eine Darstellung der Entwicklung des jeweiligen Deckungsstocks gemäß § 300 Abs. 1 Z 2 VAG 2016 über die letzten fünf Jahre und
12. die Art der Kosten und wie sie bemessen sind.
(2) Das Versicherungsunternehmen hat dem Anwartschaftsberechtigten gemäß § 94 Abs. 3b VAG 2016 auf Anfrage den effektiven Garantiezinssatz und die effektive Gesamtverzinsung mitzuteilen.
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