(1) Die Kosten der Abwicklung einschließlich der Aufwände und Erträge, die bei der BVAEB aufgrund der Abwicklungsverpflichtung außerhalb der Abrechnung nach § 2 Abs. 1 anfallen, werden einschließlich der damit verbundenen Verwaltungskosten durch Abzug des Pauschalbetrags von 300 000 € vom aufzuteilenden Netto-Finanzvermögen berücksichtigt und damit endgültig wechselseitig abgegolten. Eine Nachverrechnung auch zukünftiger Aufwände oder Erträge ist wechselseitig ausgeschlossen.
(2) Von Abs. 1 ausgenommen sind Aufwände oder Erträge aus
1. der Endabrechnung 2019 der Krankenanstaltenfinanzierung nach § 447f ASVG und des Belastungsausgleichs nach § 322a ASVG,
2. der Endabrechnung 2019 der Mittel für die Verbandszwecke im Sinn des § 454 ASVG,
3. der Aufrollung von Beitragsabrechnungen der Wiener Linien für Zeiträume vor 1. Jänner 2020, die bis zum 30. Juni 2020 erfolgen.
Die BVAEB verrechnet diese Beträge mit der Krankenfürsorgeanstalt bis 31. Dezember 2020 unter Anwendung des Versichertenschlüssels nach § 2 Abs. 1.
Rückverweise
BKKWVB-VO · Aufteilung des Vermögens der Betriebskrankenkasse der Wiener Verkehrsbetriebe
§ 3
…ASVG und des Belastungsausgleichs nach § 322a ASVG, 2. der Endabrechnung 2019 der Mittel für die Verbandszwecke im Sinn des § 454 ASVG, 3. der Aufrollung von Beitragsabrechnungen der Wiener Linien für Zeiträume vor 1. Jänner 2020, die bis zum 30. Juni 2020 erfolgen. Die BVAEB verrechnet diese Beträge mit der Krankenfürsorgeanstalt bis 31. Dezember 2020…
§ 2
…BVAEB über. Die zu den Positionen „Immobilien“, „Mobilien“ und „Vorräte“ ausgewiesenen Werte der Schlussbilanz 2019 der Betriebskrankenkasse werden daher von der Vermögensteilung nach Abs. 1 ausgenommen. (3) Der Gesellschaftsanteil der Betriebskrankenkasse an der „IT-Services der Sozialversicherung GmbH (ITSV)“ geht zur Gänze auf die BVAEB über. Sein Buchwert ist Teil…