BundesrechtVerordnungenBildungsdokumentationsverordnung 20212. Abschnitt Datenverarbeitungen hinsichtlich der Schülerinnen und Schüler2. Unterabschnitt Feststellung der Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht§ 9

§ 9Datenübermittlung und Berichtstermine

In Kraft seit 01. September 2021
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