§ 12 Beteiligung der Öffentlichkeit
In Kraft seit 30. Oktober 2009
Up-to-date
(1) Die Öffentlichkeit ist von den zuständigen Behörden darüber zu informieren, wie sie sich beteiligen kann und die Möglichkeit hat, Vorschläge, Bemerkungen und Beschwerden vorzubringen, insbesondere zur Erstellung, Überprüfung und Aktualisierung der Badegewässerlisten gemäß § 9a Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 des Bäderhygienegesetzes. Alle mit der Vollziehung dieser Verordnung betrauten Behörden haben entsprechende Voraussetzungen zu schaffen, um eine Beteiligung der Öffentlichkeit zu ermöglichen.
(2) Die zur Vollziehung der bäderhygienerechtlichen Vorschriften zuständigen Behörden haben allen Informationen, die sie erhalten, gebührend Beachtung zu schenken und erforderlichenfalls Rechnung zu tragen.
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