1. Kurz vor Beginn jeder Badesaison ist eine Probenahme vorzunehmen. Unter Einbeziehung dieser zusätzlichen Probenahme darf die Anzahl der pro Badesaison genommenen und analysierten Proben nicht weniger als fünf betragen.
2. Die Probenahmen müssen gleichmäßig über die gesamte Badesaison verteilt sein.
3. Der Zeitraum zwischen den Daten für die Probenahme darf auf keinen Fall einen Monat überschreiten.
4. Bei einer kurzzeitigen Verschmutzung ist eine zusätzliche Probenahme vorzunehmen, um festzustellen, dass das Verschmutzungsereignis beendet ist. Diese Probe ist nicht Bestandteil des Datensatzes über die Badegewässerqualität. Zum Ersatz einer außer Acht gelassenen Probe ist innerhalb von sieben Tagen nach Ende der kurzzeitigen Verschmutzung eine zusätzliche Probenahme vorzunehmen.
Rückverweise
BGewV · Badegewässerverordnung
§ 9 Bewertung der Badegewässerqualität ab der Badesaison 2013
…hat für jedes Badegewässer nach Ende jeder Badesaison auf Grundlage der bei der Überwachung der Parameter Intestinale Enterokokken und Escherichia coli (Anlage 1) gemäß Anlage 3 erhobenen Datensätze der letzten vier Badesaisonen (Bewertungszeitraum) und nach dem in Anlage 8 angeführten Verfahren zu erfolgen. (3) Für die Bewertung der Badegewässerqualität sind –…
§ 5 Überwachung der Badegewässer durch die Bezirksverwaltungsbehörden
…auf Verschmutzungen wie teerhaltige Rückstände, Glas, Plastik, Gummi oder andere Abfälle ( Anlage 6) , 2. Messungen hinsichtlich der Parameter Sichttiefe, pH-Wert und Sauerstoffsättigung ( Anlage 6) , 3. Untersuchungen von Wasserproben hinsichtlich der Parameter Intestinale Enterokokken und Escherichia coli ( Anlage 1 und Anlage 6) , 4. Untersuchungen auf Phytoplankton um festzustellen, ob deren Vorhandensein…