Jede Sonde ist am Zugang zum Sondenplatz mit einem Schild zu kennzeichnen, auf dem folgende Angaben angeführt sind:
1. Benennung der Sonde,
2. Name und Telefonnummer des Bergbauberechtigten,
3. Telefonnummer einer ständig besetzten Stelle, wenn eine solche nach § 50 Abs. 1 einzurichten ist.
BB-V · Bohrlochbergbau-Verordnung
§ 52 Sichern von nicht in Verwendung stehenden Bohrlöchern
…1) Nicht in Verwendung stehende Bohrlöcher müssen verschlossen und gegen den Zugriff Unbefugter gesichert werden. Die Dichtheit des Bohrlochabschlusses und das Druckverhalten sind zu überwachen. Hierüber sind Aufzeichnungen zu führen. (2) Hinsichtlich der…
§ 45 Ergänzende Anforderungen an Sonden, in denen Medien mit Gehalt an Schwefelwasserstoff und/oder Kohlendioxid anfallen oder zu erwarten sind
…Abs. 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn feststeht, dass der Schwefelwasserstoffgehalt bzw. der Kohlendioxidgehalt der geförderten Medien so gering ist, dass beim Freisetzen von Gasen bei vorhersehbaren Störungen keine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Personen auftreten kann.…
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