§ 52 Sichern von nicht in Verwendung stehenden Bohrlöchern
In Kraft seit 11. November 2005
Up-to-date
(1) Nicht in Verwendung stehende Bohrlöcher müssen verschlossen und gegen den Zugriff Unbefugter gesichert werden. Die Dichtheit des Bohrlochabschlusses und das Druckverhalten sind zu überwachen. Hierüber sind Aufzeichnungen zu führen.
(2) Hinsichtlich der Kennzeichnung solcher Bohrlöcher gilt § 43 sinngemäß.
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