BauV
Gliederung
II. Hauptstück Besondere Anforderungen und Maßnahmen
13. ABSCHNITT Untertagebauarbeiten
§ 94 Vorbereitende Maßnahmen
(1) Spätestens zwei Wochen vor Beginn der Untertagebauarbeiten, das sind Arbeiten zur Herstellung und zum Ausbau von unterirdischen Hohlräumen, wie Stollen-, Tunnel- und Schachtbauten, muß dem Arbeitsinspektorat ein von einer fachkundigen Person erstelltes geotechnisches Gutachten über das zu durchörtende Gebirge und die daraus und aufgrund der Vortriebsart notwendigen Stützungs- und Sicherungsmaßnahmen vorgelegt werden.
(2) Die Übersendung gemäß Abs. 1 ist nicht erforderlich, wenn keine besonderen Stützungs- und Sicherungsmaßnahmen oder Arbeitsanweisungen erforderlich sind.
§ 94 BauV · BauV · Bauarbeiterschutzverordnung
§ 94 Vorbereitende Maßnahmen
(1) Spätestens zwei Wochen vor Beginn der Untertagebauarbeiten, das sind Arbeiten zur Herstellung und zum Ausbau von unterirdischen Hohlräumen, wie Stollen-, Tunnel- und Schachtbauten, muß dem Arbeitsinspektorat ein von einer fachkundigen Person erstelltes geotechnisches Gutachten über das zu durchö…
§ 159 Auflegen von Vorschriften, Vormerken und Nachweisen
…Abs. 3 und 106 Abs. 2, 5. Brandalarmpläne und Brandschutzordnungen gemäß § 46 Abs. 2 und 6. Gutachten gemäß § 94 Abs. 1. (5) Anstelle der in Abs. 4 Z 1 genannten Nachweise und Berechnungen können auch die sich aus diesen Berechnungen ergebenden…
§ 4 BSVO · BSVO · Salzburger Bedienstetenschutzverordnung 2021
§ 4 Geltung der Bauarbeiterschutzverordnung
… 3, 41, 46 Abs 2 und 5, 96 Abs 3, 108 und 161 bis 164 BauV sind nicht anzuwenden. 5. § 94 BauV gilt mit der Maßgabe, dass im Abs 1 das zu erstellende Gutachten nicht dem Arbeitsinspektorat vorgelegt werden muss und Abs 2 entfällt. 6…
Rückverweise