BauV
Gliederung
(1) Behelfsgerüste sind Gerüste, bei denen als Steher Stehleitern verwendet werden.
(2) Abweichend von §§ 57 Abs. 2 und 3 und 58 Abs. 2 darf als Gerüstbelag nur ein Pfosten verwendet werden, der mindestens 25 cm breit ist. Der Gerüstbelag darf nicht höher als 2,00 m über der Aufstandsfläche und nicht höher als auf der dritten Leitersprosse von oben liegen. Für die als Steher eingesetzten Stehleitern gilt § 37 Abs. 1 AM VO .
§ 73 BauV · BauV · Bauarbeiterschutzverordnung
§ 73 Behelfsgerüste
(1) Behelfsgerüste sind Gerüste, bei denen als Steher Stehleitern verwendet werden. (2) Abweichend von §§ 57 Abs. 2 und 3 und 58 Abs. 2 darf als Gerüstbelag nur ein Pfosten verwendet werden, der mindestens 25 cm breit ist. Der Gerüstbelag darf nicht höher als 2,00 m über der Aufstandsfläche und nic…
§ 63 Verwendungszweck von Gerüsten
…Seilen oder Ketten hängen und keiner der Arbeitsmittelverordnung, AM-VO, BGBl. II Nr. 164/2000, entsprechenden Abnahmeprüfung unterzogen wurden. (3) Behelfsgerüste (§ 73) dürfen nur für kurzfristige Arbeiten gemäß Abs. 2 verwendet werden. (4) Folgende Gerüste dürfen nur für Arbeiten nach Abs. 2 und für Fassadenherstellungsarbeiten…
§ 164 Inkrafttreten
…61 Abs. 5, 62 Abs. 4, 64 Abs. 1, 65 Abs. 1 und 5, 67 Abs. 3, §§ 73 Abs. 2, 87 Abs. 3 und 5, §§ 96 Abs. 5, 98 Abs. 1, § 104 Abs. …
Rückverweise