BundesrechtVerordnungenBauarbeiterschutzverordnung§ 3a

§ 3aAnwendung der Grundsätze der Gefahrenverhütung auf Baustellen

Arbeitgeber/innen haben dafür zu sorgen, dass die in § 7 ASchG genannten Grundsätze der Gefahrenverhütung angewendet werden, insbesondere in Bezug auf

1. die Aufrechterhaltung von Ordnung und Sauberkeit auf der Baustelle;

2. die Wahl des Standorts der Arbeitsplätze unter Berücksichtigung der Zugangsbedingungen zu diesen Arbeitsplätzen und die Festlegung der Verkehrswege oder Verkehrszonen;

3. die Bedingungen für die Handhabung der verschiedenen Materialien;

4. die Instandhaltung, die Kontrolle vor Inbetriebnahme und die regelmäßige Kontrolle der Anlagen und Einrichtungen, um Mängel, die die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer/innen beeinträchtigen können, auszuschalten;

5. die Abgrenzung und die Einrichtung von Lagerbereichen für die verschiedenen Materialien, insbesondere wenn es sich um gefährliche Materialien oder Stoffe handelt;

6. die Bedingungen für die Entfernung von benutzten gefährlichen Materialien;

7. die Lagerung und die Beseitigung bzw. den Abtransport von Abfällen und Schutt;

8. die Anpassung der tatsächlichen Dauer für die verschiedenen Arbeiten oder Arbeitsabschnitte unter Berücksichtigung der Arbeiten auf der Baustelle,

9. die Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber/innen und Selbständigen,

10. die Wechselwirkungen zu betrieblichen Tätigkeiten auf dem Gelände, auf dem oder in dessen Nähe die Baustelle liegt.

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