§ 3a Anwendung der Grundsätze der Gefahrenverhütung auf Baustellen
§ 3a Anwendung der Grundsätze der Gefahrenverhütung auf Baustellen — BauV
§ 3a Anwendung der Grundsätze der Gefahrenverhütung auf Baustellen — BauV
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 340/1994 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 256/2009
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2010
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40109044
Zuletzt nach Updates gesucht am
Arbeitgeber/innen haben dafür zu sorgen, dass die in § 7 ASchG genannten Grundsätze der Gefahrenverhütung angewendet werden, insbesondere in Bezug auf
1. die Aufrechterhaltung von Ordnung und Sauberkeit auf der Baustelle;
2. die Wahl des Standorts der Arbeitsplätze unter Berücksichtigung der Zugangsbedingungen zu diesen Arbeitsplätzen und die Festlegung der Verkehrswege oder Verkehrszonen;
3. die Bedingungen für die Handhabung der verschiedenen Materialien;
4. die Instandhaltung, die Kontrolle vor Inbetriebnahme und die regelmäßige Kontrolle der Anlagen und Einrichtungen, um Mängel, die die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer/innen beeinträchtigen können, auszuschalten;
5. die Abgrenzung und die Einrichtung von Lagerbereichen für die verschiedenen Materialien, insbesondere wenn es sich um gefährliche Materialien oder Stoffe handelt;
6. die Bedingungen für die Entfernung von benutzten gefährlichen Materialien;
7. die Lagerung und die Beseitigung bzw. den Abtransport von Abfällen und Schutt;
8. die Anpassung der tatsächlichen Dauer für die verschiedenen Arbeiten oder Arbeitsabschnitte unter Berücksichtigung der Arbeiten auf der Baustelle,
9. die Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber/innen und Selbständigen,
10. die Wechselwirkungen zu betrieblichen Tätigkeiten auf dem Gelände, auf dem oder in dessen Nähe die Baustelle liegt.
Entscheidungen 0
Keine verknüpften Entscheidungen zu diesem Paragrafen
Rechtssätze 0
Keine verknüpften Rechtssätze zu diesem Paragrafen