BauV
Gliederung
V. HAUPTSTÜCK Ausnahmen und Abweichungen
§ 157 Abweichungen für das Ausheben und Betreten von Mastgruben
(1) Für das Herstellen von Mastgruben für Holzmaste für Freileitungen, für das Betreten dieser Mastgruben zum Einrichten der Maste und für das Betreten dieser Mastgruben für kurzfristige Nacharbeiten gelten die nachstehenden Abweichungen.
(2) Wenn sich beim Aushub der Grube die Standfestigkeit der Grubenwände als ausreichend erweist und wenn keine die Standsicherheit der Grubenwände beeinträchtigenden Einflüsse wie Erschütterungen oder Auflasten vorhanden sind, kann auf Sicherungsmaßnahmen nach § 48 Abs. 2 und 7 verzichtet werden.
(3) Abs. 2 gilt nur für Mastgruben, deren Tiefe 2 m nicht überschreitet.
(4) Abs. 2 gilt nicht bei ungünstigen Witterungsbedingungen, wie starkem Regen oder Tauwetter.
(5) Wird gemäß Abs. 2 auf Sicherungsmaßnahmen verzichtet, sind folgende Maßnahmen einzuhalten:
1. Die Arbeiten müssen unter Aufsicht einer verantwortlichen Person erfolgen, die schon mindestens fünf Jahre mit solchen Arbeiten betraut ist.
2. Es dürfen nur entsprechend unterwiesene und mit den Arbeiten vertraute Arbeitnehmer herangezogen werden.
3. Die Mastgruben müssen möglichst kurz nach dem Aushub wieder verfüllt werden. Sie dürfen keinesfalls über Nacht offengehalten werden.
§ 157 BauV · BauV · Bauarbeiterschutzverordnung
§ 157 Abweichungen für das Ausheben und Betreten von Mastgruben
(1) Für das Herstellen von Mastgruben für Holzmaste für Freileitungen, für das Betreten dieser Mastgruben zum Einrichten der Maste und für das Betreten dieser Mastgruben für kurzfristige Nacharbeiten gelten die nachstehenden Abweichungen. (2) Wenn sich beim Aushub der Grube die Standfestigkeit der …
§ 164 Inkrafttreten
…1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft. (2) § 157 in der Fassung BGBl. II Nr. 121/1998 tritt mit 1. Mai 1998 in Kraft. (3) § 2 Abs. 2…
§ 1 Geltungsbereich
…3. §§ 48 bis 54, 3. §§ 87 bis 93, 4. §§ 106, 108 und 109, 5. § 157. (3) Diese Verordnung ist nicht auf Arbeiten anzuwenden, die durch die Tagbauarbeitenverordnung – TAV, BGBl. II Nr. 416/2010, in der jeweils geltenden…
Rückverweise