BauV
Gliederung
II. Hauptstück Besondere Anforderungen und Maßnahmen
20. ABSCHNITT Bauaufzüge
§ 140 Schutzmaßnahmen bei Bauaufzügen ohne Personenbeförderung
(1) Die Fahrbahn von Bauaufzügen ist so abzusichern oder zu umwehren, daß Arbeitnehmer
1. durch bewegte Teile des Bauaufzugs oder
2. durch herabstürzende Gegenstände
nicht gefährdet werden.
(2) Schutzmaßnahmen im Sinne des Abs. 1 Z 1 sind:
1. eine mindestens 2,00 m hohe dichte Verschalung an jedem Fahrbahnzugang,
2. eine mindestens 1,50 m zurückgesetzte Absperrung an jedem Fahrbahnzugang in mindestens 1,00 m und nicht mehr als 1,20 m Höhe, die ein Hineinbeugen in die Fahrbahn verhindert,
3. eine entsprechend zurückgesetzte, nicht wegnehmbare durchgriffsichere Absperrung an jeder Ladestelle, wie Schiebe- oder Hubgitter, Schiebe- oder Flügeltüren, sowie mindestens 1,50 m zurückgesetzte, schwenk- oder verschiebbare Schranken, in mindestens 1,00 m und nicht mehr als 1,20 m Höhe.
(3) Schutzmaßnahmen im Sinne des Abs. 1 Z 2 sind:
1. eine dichte Verschalung des gesamten Aufzugschachtes,
2. eine Abschrankung, die mit Ausnahme der Ladestelle allseitig in mindestens 2,00 m Entfernung um die Fahrbahn errichtet ist, verbunden mit einem Schutzdach über der unteren Ladestelle,
(4) Schutzmaßnahmen nach Abs. 3 sind nicht erforderlich bei:
1. Bauaufzügen mit vollständig geschlossenem Fahrkorb,
2. Kippkübelaufzügen zum Transport von Mörtel, Beton oder ähnlichen Arbeitsstoffen,
3. Schrägaufzügen, bei denen der Zugang zur unteren Ladestelle mehr als 3,00 m vom Bauwerk, an das der Schrägaufzug angelehnt ist, entfernt liegt, sofern eine seitliche Absperrung in mindestens 2,00 m Entfernung von der Fahrbahn errichtet ist.
§ 140 BauV · BauV · Bauarbeiterschutzverordnung
§ 140 Schutzmaßnahmen bei Bauaufzügen ohne Personenbeförderung
(1) Die Fahrbahn von Bauaufzügen ist so abzusichern oder zu umwehren, daß Arbeitnehmer 1. durch bewegte Teile des Bauaufzugs oder 2. durch herabstürzende Gegenstände nicht gefährdet werden. (2) Schutzmaßnahmen im Sinne des Abs. 1 Z 1 sind: 1. eine mindestens 2,00 m hohe dichte Verschalung an jede…
§ 141 Bauaufzüge mit Personenbeförderung
…die zusätzlich zur Beförderung von Personen auf Baustellen dienen. Sie müssen mit den für die Beförderung von Personen notwendigen Sicherheitseinrichtungen versehen sein. (2) § 140 Abs. 2 gilt auch für Bauaufzüge mit Personenbeförderung. (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 313/2002)…
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