Unbeschadet des § 11 Abs. 1 zweiter Satz BaSAG gelten für die Häufigkeit der Aktualisierung des Sanierungsplans folgende Bestimmungen:
1. Die Unternehmen der Kategorie 1 haben den Sanierungsplan alle drei Jahre spätestens bis 31. Dezember zu aktualisieren und an die FMA zu übermitteln.
2. Die Unternehmen der Kategorien 2 und 3 haben den Sanierungsplan alle zwei Jahre spätestens bis 31. Dezember zu aktualisieren und an die FMA zu übermitteln.
3. Die Unternehmen der Kategorie 4 haben den Sanierungsplan einmal jährlich spätestens bis 30. September zu aktualisieren und an die FMA zu übermitteln.
Rückverweise
BaSaPV · Bankensanierungsplanverordnung
§ 7 Inkrafttreten
…1, 2, 3 Abs. 1 Z 1 lit. b und Abs. 3, § 4 Z 2 sowie § 5 Z 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 76/2016 treten mit 15. April 2016 in Kraft. (3) §…
§ 4 Zeitpunkt der erstmaligen Übermittlung des Sanierungsplans
…und an die FMA zu übermitteln. Ab Übermittlung eines auf den Zahlen ausweislich des letzten geprüften Jahresabschlusses beruhenden Sanierungsplans ist der Sanierungsplan entsprechend § 5 zu aktualisieren und an die FMA zu übermitteln.…