Vorwort
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung ist anwendbar auf Unternehmen im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 1 und 4 BaSAG, die nicht von der Europäischen Zentralbank gemäß Art. 6 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 direkt beaufsichtigt werden.
(2) Abweichend von Abs. 1 ist diese Verordnung insoweit nicht auf Unternehmen anwendbar, soweit gegenüber diesen die Festlegungen gemäß § 4 Abs. 1 und 2 BaSAG institutsbezogen durch rechtskräftigen Bescheid erfolgt sind.
§ 2 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung sind
1. Unternehmen der Kategorie 1:
a) Institute gemäß § 2 Z 23 BaSAG, die zur Erstellung eines Sanierungsplans gemäß § 8 Abs. 1 BaSAG verpflichtet sind und deren Bilanzsumme ausweislich des letzten geprüften Jahresabschlusses den Betrag von 500 Millionen Euro nicht übersteigt; oder
b) EU-Mutterunternehmen gemäß § 2 Z 84 BaSAG, die zur Erstellung eines Gruppensanierungsplans gemäß § 15 Abs. 1 verpflichtet sind, wenn die konsolidierte Bilanzsumme der Gruppe ausweislich des letzten geprüften Jahresabschlusses den Betrag von 500 Millionen Euro nicht übersteigt.
(Anm.: lit. c aufgehoben durch BGBl. II Nr. 76/2016)
2. Unternehmen der Kategorie 2:
a) Institute gemäß § 2 Z 23 BaSAG, die zur Erstellung eines Sanierungsplans gemäß § 8 Abs. 1 BaSAG verpflichtet und nicht Institute der Kategorie 1 sind, soweit
aa) deren Bilanzsumme ausweislich des letzten geprüften Jahresabschlusses den Betrag von 5 Milliarden Euro nicht übersteigt,
bb) deren Auslandsgeschäft ausweislich des letzten geprüften Jahresabschlusses weder aktiv- noch passivseitig einen Anteil an der Bilanzsumme von 30% übersteigt und
cc) deren Interbankgeschäft ausweislich des letzten geprüften Jahresabschlusses weder aktiv- noch passivseitig einen Anteil an der Bilanzsumme von 50% übersteigt; oder
b) EU-Mutterunternehmen gemäß § 2 Z 84 BaSAG, die zur Erstellung eines Gruppensanierungsplans gemäß § 15 Abs. 1 BaSAG verpflichtet und nicht Institute der Kategorie 1 sind, soweit
aa) die Bilanzsumme der Gruppe ausweislich des letzten geprüften Jahresabschlusses den Betrag von 5 Milliarden Euro nicht übersteigt,
bb) das Auslandsgeschäft der Gruppe ausweislich des letzten geprüften Jahresabschlusses einen Anteil an der Bilanzsumme von 30% nicht übersteigt und
cc) das Interbankgeschäft der Gruppe ausweislich des letzten geprüften Jahresabschlusses einen Anteil an der Bilanzsumme von 50% nicht übersteigt.
(Anm.: lit. c aufgehoben durch BGBl. II Nr. 76/2016)
3. Unternehmen der Kategorie 3:
a) Institute, die zur Erstellung eines Sanierungsplans gemäß § 8 Abs. 1 BaSAG verpflichtet sind und nicht der Kategorie 1 oder 2 zuzuordnen sind; oder
b) EU-Mutterunternehmen, die zur Erstellung eines Gruppensanierungsplans gemäß § 15 Abs. 1 verpflichtet sind und nicht der Kategorie 1 oder 2 zuzuordnen sind.
(Anm.: lit. c aufgehoben durch BGBl. II Nr. 76/2016)
4. Unternehmen der Kategorie 4: Zentralinstitute institutsbezogener Sicherungssysteme gemäß Art. 113 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die zur Erstellung eines Gruppensanierungsplans gemäß § 6 Abs. 2 in Verbindung mit § 15 Abs. 1 BaSAG verpflichtet sind.
§ 3 Proportionalität
(1) Sanierungspläne und Gruppensanierungspläne der Unternehmen gemäß § 1 haben den Anforderungen gemäß §§ 8 bis 10 sowie §§ 15 und 16 BaSAG und der Anlage zu § 9 BaSAG mit folgenden Einschränkungen zu entsprechen:
1. Unternehmen der Kategorie 1:
a) § 9 Abs. 2 BaSAG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Sanierungsplan ein systemisches Szenario zu enthalten hat;
b) § 10 Abs. 1 BaSAG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Sanierungsplan folgende Indikatoren zu enthalten hat:
aa) harte Kernkapitalquote gemäß Art. 92 Abs. 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
bb) Kernkapitalquote gemäß Art. 92 Abs. 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
cc) Gesamtkapitalquote gemäß Art. 92 Abs. 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
dd) Verschuldungsquote gemäß Art. 429 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
ee) Liquiditätsdeckungsanforderung (Mindestliquiditätsquote) gemäß Art. 412 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
ff) strukturelle Liquiditätsquote gemäß Art. 413 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
gg) Gesamtkapitalrentabilität oder Eigenkapitalrentabilität,
hh) Anstiegsrate der notleidenden Kredite.
Entsprechen die Indikatoren gemäß sublit. aa, bb und cc einander, genügt die Heranziehung des Indikators gemäß sublit. cc; entsprechen lediglich die Indikatoren gemäß sublit. aa und bb einander, genügt die Heranziehung der Indikatoren gemäß sublit. bb und cc; entsprechen lediglich die Indikatoren gemäß sublit. bb und cc einander, genügt die Heranziehung der Indikatoren gemäß sublit. aa und cc.
c) Abweichend von lit. b ist § 10 Abs. 1 BaSAG für CRR-Wertpapierfirmen gemäß § 2 Z 3 BaSAG, die Unternehmen der Kategorie 1 sind, mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Sanierungsplan folgende Indikatoren zu enthalten hat:
aa) harte Kernkapitalquote gemäß Art. 9 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/2033,
bb) Kernkapitalquote gemäß Art. 9 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 2019/2033,
cc) Gesamtkapitalquote gemäß Art. 9 Abs. 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 2019/2033,
dd) Liquiditätsanforderung gemäß Art. 43 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 2019/2033,
ee) Gesamtkapitalrentabilität oder Eigenkapitalrentabilität,
ff) Anstiegsrate der Wertminderungen von wesentlichen Vermögenswerten,
gg) Veränderungen von Risikopositionen aus Geschäftsmodellrisiken, welche zu wesentlichen Ergebnisverschlechterungen führen können.
Entsprechen die Indikatoren gemäß sublit. aa, bb und cc einander, genügt die Heranziehung des Indikators gemäß sublit. cc; entsprechen lediglich die Indikatoren gemäß sublit. aa und bb einander, genügt die Heranziehung der Indikatoren gemäß sublit. bb und cc; entsprechen lediglich die Indikatoren gemäß sublit. bb und cc einander, genügt die Heranziehung der Indikatoren gemäß sublit. aa und cc.
2. Unternehmen der Kategorie 2:
a) § 9 Abs. 2 BaSAG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Sanierungsplan ein systemisches und ein idiosynkratisches Szenario zu enthalten hat;
b) § 10 Abs. 1 BaSAG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Sanierungsplan die Indikatoren gemäß Z 1 lit. b zu enthalten hat.
c) Abweichend von lit. b ist § 10 Abs. 1 BaSAG für CRR-Wertpapierfirmen gemäß § 2 Z 3 BaSAG, die Unternehmen der Kategorie 2 sind, mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Sanierungsplan die Indikatoren gemäß Z 1 lit. c zu enthalten hat.
3. Unternehmen der Kategorie 3:
a) § 9 Abs. 2 BaSAG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Sanierungsplan ein systemisches und ein idiosynkratisches Szenario sowie ein systemisch-idiosynkratisches Kombinationsszenario zu enthalten hat;
b) § 10 Abs. 1 BaSAG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Sanierungsplan die Indikatoren gemäß Z 1 lit. b zu enthalten hat sowie jeweils einen weiteren Indikator aus den Bereichen Profitabilität und Qualität der Aktiva.
c) Abweichend von lit. b ist § 10 Abs. 1 BaSAG für CRR-Wertpapierfirmen gemäß § 2 Z 3 BaSAG, die Unternehmen der Kategorie 3 sind, mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Sanierungsplan die Indikatoren gemäß Z 1 lit. c sowie jeweils einen weiteren Indikator aus den Bereichen Profitabilität und Qualität der Aktiva zu enthalten hat.
(2) Die Unternehmen der Kategorie 3 können einen begründeten Antrag stellen, dass nur die erforderlichen Szenarien und Indikatoren des Abs. 1 Z 2 in ihrem Sanierungsplan enthalten sein müssen. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn eine solche Reduktion aufgrund der Art, des Umfangs und der Komplexität der Geschäftstätigkeit, der Beteiligungsstruktur, der Rechtsform und des Risikoprofils des Antragsstellers angemessen ist.
(3) Unternehmen der Kategorie 4 sind von der Anwendung vereinfachter Anforderungen gemäß Abs. 1 jedenfalls ausgenommen.
§ 4 Zeitpunkt der erstmaligen Übermittlung des Sanierungsplans
Unternehmen haben den Sanierungsplan spätestens sechs Monate ab Rechtskraft der Erteilung der Konzession erstmals zu erstellen und an die FMA zu übermitteln. Sobald ein geprüfter Jahresabschluss vorliegt, ist der Sanierungsplan beruhend auf diesen Zahlen
1. im Fall von Unternehmen der Kategorien 1, 2 und 3 spätestens bis zum auf den Abschluss des Geschäftsjahres folgenden 31. Dezember und
2. im Fall von Unternehmen der Kategorie 4 spätestens bis zum auf den Abschluss des Geschäftsjahres folgenden 30. September
zu aktualisieren und an die FMA zu übermitteln. Ab Übermittlung eines auf den Zahlen ausweislich des letzten geprüften Jahresabschlusses beruhenden Sanierungsplans ist der Sanierungsplan entsprechend § 5 zu aktualisieren und an die FMA zu übermitteln.
§ 5 Zeitpunkt und Häufigkeit der Aktualisierung des Sanierungsplans
Unbeschadet des § 11 Abs. 1 zweiter Satz BaSAG gelten für die Häufigkeit der Aktualisierung des Sanierungsplans folgende Bestimmungen:
1. Die Unternehmen der Kategorie 1 haben den Sanierungsplan alle drei Jahre spätestens bis 31. Dezember zu aktualisieren und an die FMA zu übermitteln.
2. Die Unternehmen der Kategorien 2 und 3 haben den Sanierungsplan alle zwei Jahre spätestens bis 31. Dezember zu aktualisieren und an die FMA zu übermitteln.
3. Die Unternehmen der Kategorie 4 haben den Sanierungsplan einmal jährlich spätestens bis 30. September zu aktualisieren und an die FMA zu übermitteln.
§ 6 Verweise
Soweit im Einzelnen nichts anderes angeordnet ist, gilt für Verweise auf Rechtsakte in dieser Verordnung Folgendes:
1. Soweit auf Bestimmungen des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes – BaSAG, BGBl. I Nr. 98/2014 verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2024 anzuwenden;
2. soweit auf Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 verwiesen wird, bezieht sich dies auf die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank, ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 S. 63, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 218 vom 19.08.2015 S. 82;
3. soweit auf Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verwiesen wird, bezieht sich dies auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2024/2987, ABl. Nr. L 2024/2987 vom 04.12.2024;
4. soweit auf Bestimmungen der Verordnung (EU) 2019/2033 verwiesen wird, bezieht sich dies auf die Verordnung (EU) 2019/2033 über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 575/2013, (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 806/2014, ABl. Nr. L 314 vom 05.12.2019 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2023/2869, ABl. Nr. L 2023/2869 vom 20.12.2023.
§ 7 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) §§ 1, 2, 3 Abs. 1 Z 1 lit. b und Abs. 3, § 4 Z 2 sowie § 5 Z 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 76/2016 treten mit 15. April 2016 in Kraft.
(3) § 1 Abs. 1, § 2 Z 1 lit. a und b, § 2 Z 2 lit. a sublit. bb und cc, § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b und c, § 3 Abs. 1 Z 2 lit. c, § 3 Abs. 1 Z 3 lit. b und c sowie die §§ 4 bis 6 samt Überschriften in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 98/2025 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Abweichend von § 5 Z 1 und 2 haben Unternehmen der Kategorien 1, 2 und 3, die bereits vor dem 1. Jänner 2025 einen Sanierungsplan zu übermitteln hatten, diesen im Fall von Unternehmen der Kategorien 1 und 2 erstmals bis spätestens 31. Dezember 2026, im Fall von Unternehmen der Kategorie 3 erstmals bis spätestens 31. Dezember 2025 wieder zu aktualisieren und zu übermitteln.