(1) Sprengmittel sind so zu lagern, dass sie ausreichend geschützt sind gegen
1. unberechtigten Zugriff,
2. Einflüsse, die eine unbeabsichtigte Umsetzung verursachen können, und
3. Einflüsse, die die Gebrauchsfähigkeit beeinträchtigen können.
(2) Werden Sprengmittel unterirdisch gelagert, so muss auch ein ausreichender Schutz vor
1. gebirgsmechanischen Einflüssen (wie Verbruch oder gefahrbringenden Gebirgsbewegungen),
2. zusitzendem Wasser und
3. Grubengas
gewährleistet sein.
(3) Als Lager dürfen nicht verwendet werden:
1. Wohnräume und sonstige Räume zum Aufenthalt von Personen,
2. Sanitär- und Sozialräume,
3. der Bereich von Ausgängen oder Fluchtwegen von Gebäuden,
4. Stiegenhäuser und der Bereich unter Stiegen,
6. brandgefährdete Räume wie Heizräume, Triebwerksräume, Technikräume, Lüftungs- und Klimazentralen oder Garagen sowie
7. Verkehrswege, Durchgänge, Ausfahrten und Rampen, soweit diese in Räumen gelegen sind.
B-SprLV · Bergbau-Sprengmittellagerungsverordnung
§ 4 Begriffsbestimmungen
…wurden; 4. Lagerung von Sprengmitteln: Aufbewahrung von Sprengmitteln bis zu ihrem Verbrauch, ausgenommen die kurzfristige Bereithaltung vor der Verwendung; für diese Bereithaltung gilt § 5 Z 4 der Bergbau-Sprengverordnung, BGBl. II Nr. 60/2009, in der jeweils geltenden Fassung.…
§ 26 Sicherheitsabstände
…Lagerklassen, 2. natürliche Schutzmöglichkeiten (wie Bodenvertiefungen, Geländestufen, Wald), 3. künstliche Schutzmöglichkeiten (wie Wälle, Geländeeinschnitte) und 4. andere Maßnahmen, die die Erreichung des im § 5 Abs. 1 angeführten Grundsatzes in gleicher Weise gewährleisten. (3) Einem Ansuchen um Ausnahmebewilligung nach Abs. 2 sind alle Beschreibungen und Behelfe, die für…
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