Ziele dieser Verordnung sind
1. der Schutz des Lebens und der Gesundheit von Personen,
2. der Schutz von fremden, der/dem Bergbauberechtigten nicht zur Benützung überlassenen Sachen,
3. der Schutz der Umwelt,
4. der Schutz von Lagerstätten und
5. der Schutz der Oberfläche sowie die Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit.
Rückverweise
B-SprLV · Bergbau-Sprengmittellagerungsverordnung
§ 3 Persönlicher Geltungsbereich
…von jeder Person einzuhalten. Im Übrigen richten sich die Bestimmungen dieser Verordnung sowohl an Bergbauberechtigte als auch an Fremdunternehmerinnen/Fremdunternehmer im Sinne des § 1 Z 21 MinroG.…
§ 43 Lagerung von geringen Mengen oberirdisch
…1) In jeder Betriebsstätte (§ 1 Z 26 MinroG) dürfen Sprengstoffe und Zündmittel in der Originalverpackung oder in festen, dichten Behältern (Schießkisten oder Sicherheitsschränken…
§ 32 Explosionsverschluss
…1) Besteht bei einem Lager eine Verbindung mit zu schützenden Bereichen unter Tage (wie dem Grubengebäude) oder ist die Errichtung eines Schutzwalles zum Schutz der in…