§ 3 Persönlicher Geltungsbereich
In Kraft seit 29. Dezember 2011
Up-to-date
§ 8 ist von jeder Person einzuhalten. Im Übrigen richten sich die Bestimmungen dieser Verordnung sowohl an Bergbauberechtigte als auch an Fremdunternehmerinnen/Fremdunternehmer im Sinne des § 1 Z 21 MinroG.
Rückverweise
B-SprLV · Bergbau-Sprengmittellagerungsverordnung
§ 7 Getrennte Lagerung
…und Zündmittel dürfen nicht zusammen gelagert werden 1. in einem Lagerraum eines oberirdischen Lagers oder 2. in einer Lagerkammer oder Nische eines unterirdischen Lagers oder 3. in einem nicht betretbaren oberirdischen Lager. (2) Schwarzpulver ist getrennt von anderen Sprengmitteln (in einem eigenen Lagerraum oder einer eigenen Lagerkammer) zu lagern. (3) Sprengmittel…