(1) Fahrzeuge, die mit solchen Systemen ausgerüstet sind, dürfen nur verwendet werden, wenn der Lenker den für ihn vorgesehenen Platz in bestimmungsgemäßer Weise einnimmt.
(2) Der Lenker darf diesen Systemen bestimmte Fahraufgaben übertragen, bleibt aber stets verantwortlich, seine Fahraufgaben wieder zu übernehmen.
(3) Für Testfahrten dürfen nur solche Lenker eingesetzt werden, die sich nicht mehr in der Probezeit befinden und die entsprechend geschult und mit dem jeweiligen System vertraut sind. Zusätzlich haben diese Personen einen Nachweis über ein adäquates Fahrtraining zu erbringen, welches dem jeweiligen Anwendungsfall und dem konkreten Testvorhaben sowie den damit verbundenen Fahrmanövern angepasst ist; dies gilt nicht für Anwendungsfälle des Bundesministeriums für Landesverteidigung.
(4) Der Lenker muss seine Zustimmung erteilen, dass während der Testfahrten Daten aus den elektronischen Steuergeräten des Testfahrzeuges aufgezeichnet und gespeichert werden.
Rückverweise
AutomatFahrV · Automatisiertes Fahren Verordnung
§ 12 Inkrafttreten
… 8, § 6, die Überschrift des 2. Abschnitts, § 7 Abs. 2, § 9 Abs. 4 und der 3. Abschnitt samt Überschrift jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 66/2019 treten am 11. März 2019 in Kraft…
§ 9 Selbstfahrendes Heeresfahrzeug
…Selbstfahrende zivile Fahrzeuge, welche Zwecken des Bundesheeres dienen, sind selbstfahrenden Heeresfahrzeugen gleichgestellt. (2) Dieses System darf vom Bundesministerium für Landesverteidigung getestet werden. (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 143/2022) (4) Mit dem System sollen folgende Funktionalitäten getestet werden: 1. autonomes Fahren 2. teleoperiertes Fahren 3…
§ 13 Übergangsbestimmungen
…II Nr. 143/2022 gilt nur für Testfälle, für die nach Inkrafttreten dieser Bestimmung eine Testbescheinigung ausgestellt wird. (2) Die Bestimmung des § 3 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 143/2022 gilt nicht für Personen, die bereits vor Inkrafttreten dieser Bestimmung…