(1) § 1 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 143/2022 gilt nur für Testfälle, für die nach Inkrafttreten dieser Bestimmung eine Testbescheinigung ausgestellt wird.
(2) Die Bestimmung des § 3 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 143/2022 gilt nicht für Personen, die bereits vor Inkrafttreten dieser Bestimmung als Testfahrer eingesetzt worden sind.
(3) § 7 samt Überschrift in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 287/2024 gilt nur für Testfälle, für die nach Inkrafttreten dieser Bestimmung eine Testbescheinigung ausgestellt wird. Ausgestellte Testbescheinigungen nach den §§ 7 und 7a in der vor dem Inkrafttreten der Verordnung BGBl. II Nr. 287/2024 geltenden Fassung behalten ihre Gültigkeit bis zum Ablauf des in der Testbescheinigung genannten Zeitraumes, sind jedoch nicht verlänger- oder abänderbar.
Rückverweise
AutomatFahrV · Automatisiertes Fahren Verordnung
§ 12 Inkrafttreten
…und 2, § 9a und § 9b jeweils samt Überschrift, die Absatzbezeichnung des § 12 Abs. 1 sowie § 13 samt Überschrift in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 143/2022 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der genannten Verordnung in…