AsylG-DV 2005
Gliederung
2. Abschnitt Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen und bei Gewährung von internationalem Schutz
§ 7 Form der Urkunden und Nachweise für Aufenthaltstitel
(1) Die nach § 8 bei dem amtswegigen Verfahren oder der Antragstellung erforderlichen Urkunden und Nachweise sind der Behörde jeweils im Original und in Kopie vorzulegen.
(2) Die Behörde prüft die im amtswegigen Verfahren beizubringenden oder dem Antrag anzuschließenden vorgelegten Kopien auf ihre vollständige Übereinstimmung mit dem Original und bestätigt dies mit einem Vermerk auf der Kopie.
(3) Urkunden und Nachweise, die nicht in deutscher Sprache verfasst sind, sind auf Verlangen der Behörde zusätzlich in einer Übersetzung ins Deutsche vorzulegen.
(4) Urkunden und Nachweise sind auf Verlangen der Behörde nach den jeweils geltenden Vorschriften in beglaubigter Form vorzulegen.
§ 12 AsylG-DV 2005 · AsylG-DV 2005 · Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005
§ 12 In-Kraft-Treten
…tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft. (2) Die Verordnung des Bundesministers für Inneres zur Durchführung des Asylgesetzes 2004 (Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2004 AsylG-DV 2004), BGBl. II Nr. 162/2004, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft. (3) § 1 samt Überschrift…
§ 7 Form der Urkunden und Nachweise für Aufenthaltstitel
…§ 7. (1) Die nach § 8 bei dem amtswegigen Verfahren oder der Antragstellung erforderlichen Urkunden und Nachweise sind der Behörde jeweils im Original und in…
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