AsylG-DV 2005
Gliederung
(1) Fremde, denen ein Aufenthaltstitel ausgestellt werden soll, haben bei der Abnahme der Papillarlinienabdrücke mitzuwirken.
(2) Es sind die flachen Abdrücke aller Finger der rechten und linken Hand abzunehmen, soweit nicht die Abs. 3 bis 5 zur Anwendung gelangen.
(3) Stehen der Erfassung der Papillarlinienabdrücke aller Finger beider Hände nicht bloß für einen kurzen Zeitraum oder dauerhaft Hinderungsgründe entgegen, ist der Aufenthaltstitel ohne dieses biometrische Merkmal auszustellen.
(4) Ist ein Hinderungsgrund gemäß Abs. 3 für die Behörde nicht offenkundig, hat der Fremde diesen auf Verlangen der Behörde durch amtsärztliches Gutachten glaubhaft zu machen.
(5) Bei Minderjährigen, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist von der Abnahme der Papillarlinien Abstand zu nehmen.
§ 12 AsylG-DV 2005 · AsylG-DV 2005 · Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005
§ 12 In-Kraft-Treten
…tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft. (2) Die Verordnung des Bundesministers für Inneres zur Durchführung des Asylgesetzes 2004 (Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2004 AsylG-DV 2004), BGBl. II Nr. 162/2004, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft. (3) § 1 samt Überschrift…
§ 6 Papillarlinienabdrücke
…§ 6. (1) Fremde, denen ein Aufenthaltstitel ausgestellt werden soll, haben bei der Abnahme der Papillarlinienabdrücke mitzuwirken. (2) Es sind die flachen Abdrücke aller Finger der rechten…
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