BundesrechtVerordnungenAufzüge-Sicherheitsverordnung 2015 5. Abschnitt Überwachung des Unionsmarktes, Kontrolle der auf den Unionsmarkt gelangenden Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge§ 30

§ 30Verfahren zur Behandlung von Aufzügen und Sicherheitsbauteilen für Aufzüge mit denen ein Risiko verbunden ist, auf nationaler Ebene

In Kraft seit 19. April 2016
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