Bei Aufzügen und Sicherheitsbauteilen für Aufzüge, die mit harmonisierten europäischen Normen oder Teilen davon übereinstimmen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, wird Konformität mit den wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen nach Anlage I vermutet, die von den betreffenden Normen oder Teilen davon abgedeckt sind.
Rückverweise
ASV 2015 · Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2015
§ 30 Verfahren zur Behandlung von Aufzügen und Sicherheitsbauteilen für Aufzüge mit denen ein Risiko verbunden ist, auf nationaler Ebene
…Der Aufzug oder das Sicherheitsbauteil für Aufzüge erfüllt die wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen dieser Verordnung nicht oder 2. die harmonisierten europäischen Normen nach § 14, bei deren Einhaltung eine Konformitätsvermutung gilt, sind mangelhaft. (6) Die Marktüberwachungsbehörden aus den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben die Europäische Kommission und die übrigen…