(1) Die Wirtschaftsakteure haben der Marktüberwachungsbehörde auf Verlangen die Wirtschaftsakteure zu nennen,
1. von denen sie ein Sicherheitsbauteil für Aufzüge bezogen haben;
2. an die sie ein Sicherheitsbauteil für Aufzüge abgegeben haben.
(2) Die Wirtschaftsakteure müssen die Informationen nach Absatz 1 10 Jahre nach dem Bezug des Sicherheitsbauteils für Aufzüge und 10 Jahre nach der Abgabe des Sicherheitsbauteils für Aufzüge vorlegen können.
Rückverweise
ASV 2015 · Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2015
§ 13 Identifizierung der Wirtschaftsakteure
(1) Die Wirtschaftsakteure haben der Marktüberwachungsbehörde auf Verlangen die Wirtschaftsakteure zu nennen, 1. von denen sie ein Sicherheitsbauteil für Aufzüge bezogen haben; 2. an die sie ein Sicherheitsbauteil für Aufzüge abgegeben haben. (2) Die Wirtschaftsakteure müssen die Informationen na…