(1) Die Ausweise für Ärztinnen und Ärzte (Ärztinnen-/Ärzteausweise) haben dem Muster gemäß der Anlage 1 zu entsprechen. Die Vorderseite der scheckkartenförmigen Plastikkarte hat der ISO 7810 zu entsprechen und den Aufdruck ,,ÖÄK Österreichische Ärztekammer“, ,,Austrian Medical Chamber“, ,,Ausweis für Ärztinnen und Ärzte“, den entsprechenden akademischen Grad, Vornamen, Familienname und Geburtsdatum der Ärztin oder des Arztes, Ausweisnummer (Arztnummer), Ausstellungsdatum, das gelaserte Bild sowie die gelaserte Unterschrift der Ärztin oder des Arztes zu enthalten.
(2) Die Ärztinnen-/Ärzteausweise haben auf der Vorderseite Hologramme gemäß der Anlage 2 mit den der Ärzteliste entsprechenden Berufsbezeichnungen
1. ,,TA“ oder „TÄ“ für Turnusarzt oder Turnusärztin,
2. ,,FA“ oder „FÄ“ für Facharzt oder Fachärztin,
3. „AM“ für Allgemeinmediziner oder Allgemeinmedizinerin, sowie
4. ,,AA“ oder „AÄ“ für Approbierter Arzt oder Approbierte Ärztin
zu enthalten. Änderungen der Hologramme auf Grund geänderter Berufsbezeichnungen sind über Antrag der Ärztin oder des Arztes von der Österreichischen Ärztekammer ohne Verzug vorzunehmen. Ein solcher Antrag ist an die Österreichische Ärztekammer zu richten. Eine Änderung des Ausstellungsdatums erfolgt in diesem Fall nicht.
(3) Die Ärztinnen-/Ärzteausweise haben auf der Rückseite zu enthalten:
1. eine Legende zu den auf der Vorderseite aufgebrachten Hologrammen im Sinne des ersten Satzes des Abs. 2 sowohl in deutscher und in englischer Sprache,
2. den Hinweis in englischer Sprache, dass die Inhaberin oder der Inhaber dieses Ausweises bei der Österreichischen Ärztekammer registriert ist,
3. das Ersuchen, einen in Verlust geratenen Ärztinnen-/Ärzteausweis an die Österreichische Ärztekammer zu übermitteln und den Hinweis, dass die Postgebühr beim Empfänger eingehoben wird.
(4) Die Ärztinnen-/Ärzteausweise werden von der Österreichischen Ärztekammer ausgestellt und ausgegeben.
Ärzteliste-V 2025 · Ärzteliste-Verordnung 2025
§ 5 Inkrafttreten und Übergangsbestimmung
…Inkrafttreten und Übergangsbestimmung § 5. (1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. (2) Ärztinnen-/Ärzteausweise gemäß § 4 dürfen mit 1. September 2025 ausgestellt und ausgegeben werden. (3) Die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellten Ärztinnen-/Ärzteausweise behalten ihre Gültigkeit. …
§ 4 Ausweise für Ärztinnen und Ärzte
…Ausweise für Ärztinnen und Ärzte § 4. (1) Die Ausweise für Ärztinnen und Ärzte (Ärztinnen-/Ärzteausweise) haben dem Muster gemäß der Anlage 1 zu entsprechen. Die Vorderseite der scheckkartenförmigen Plastikkarte hat…
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