(1) Über die nationale Registrierung entscheidet die gemäß § 13 Abs. 1 des Artenhandelsgesetzes 2009 zuständige Behörde mit Bescheid auf Grundlage des gemäß § 3 Abs. 4 erstellten Gutachtens.
(2) Nach Eintritt der Rechtskraft des stattgebenden Bescheides über die nationale Registrierung wird der Registrierungsantrag an das Sekretariat des Übereinkommens weitergeleitet. Trotz national stattgebenden Bescheides besteht kein Anspruch auf internationale Registrierung durch das Sekretariat des Übereinkommens.
(3) Die Registrierung tritt erst mit Ablauf des Tages der Veröffentlichung der internationalen Registrierung im öffentlich zugänglichen Register der Zuchtbetriebe des Übereinkommens in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt können Anträge auf Genehmigungen mit Herkunftscode D im Sinne von Anhang IX Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 gestellt werden.
§ 3 ArtHRV · ArtHRV · Artenhandelsregistrierungsverordnung
§ 3 Registrierung von Zuchtbetrieben
…Registrierung kann ausschließlich für Zuchtbetriebe beantragt werden, die in Gefangenschaft gezüchtete Exemplare im Sinne von Kapitel XIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 züchten. (4) Die gemäß § 13 Abs. 1 des Artenhandelsgesetzes 2009 zuständige Behörde hat den Antrag an die gemäß § 13 Abs. …
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