(1) Die Registrierung als Zuchtbetrieb kann bei der gemäß § 13 Abs. 1 des Artenhandelsgesetzes 2009 zuständigen Behörde schriftlich mit dem Formular der Anlage 1 beantragt werden. Dem Antrag sind die in Anlage 2 geforderten Nachweise anzuhängen.
(2) Mit Antragstellung nimmt der Antragsteller oder die Antragstellerin zur Kenntnis, dass alle Antragsunterlagen, die gemäß Anlage 1 und 2 vorgelegt werden müssen, inklusive personenbezogener Daten, an die wissenschaftliche Behörde gemäß § 13 Abs. 3 des Artenhandelsgesetzes 2009, an das Sekretariat des Übereinkommens und an die Vertragsparteien des Übereinkommens übermittelt werden, sowie, dass seine oder ihre Daten im öffentlich zugänglichen Register der Zuchtbetriebe des Übereinkommens veröffentlicht werden.
(3) Eine Registrierung kann ausschließlich für Zuchtbetriebe beantragt werden, die in Gefangenschaft gezüchtete Exemplare im Sinne von Kapitel XIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 züchten.
(4) Die gemäß § 13 Abs. 1 des Artenhandelsgesetzes 2009 zuständige Behörde hat den Antrag an die gemäß § 13 Abs. 3 des Artenhandelsgesetzes 2009 zuständige wissenschaftliche Behörde weiterzuleiten und diese mit der Erstellung eines Gutachtens
1. über die Bewertung
a) der Herkunft des Zuchtstocks
b) der Eignung zur Züchtung mindestens einer zweiten Generation,
c) der ökologischen Risiken und
d) der Leistung eines fortlaufenden sinnvollen Beitrags in Hinblick auf die Erhaltungsbedürfnisse der betreffenden Art sowie
2. mit der Beantwortung von anderen fachlich zu beurteilenden Fragen
zu beauftragen.
§ 4 ArtHRV · ArtHRV · Artenhandelsregistrierungsverordnung
§ 4 Zeitpunkt der Registrierung
…nationale Registrierung entscheidet die gemäß § 13 Abs. 1 des Artenhandelsgesetzes 2009 zuständige Behörde mit Bescheid auf Grundlage des gemäß § 3 Abs. 4 erstellten Gutachtens. (2) Nach Eintritt der Rechtskraft des stattgebenden Bescheides über die nationale Registrierung wird der Registrierungsantrag an das Sekretariat des Übereinkommens…
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