(1) Von einem Gericht für österreichische Vertretungsbehörden im Ausland, ausländische Vertretungsbehörden im Inland, andere ausländische Behörden oder internationale Organisationen bestimmte Ersuchen und Unterlagen sind ohne Rücksicht darauf, ob ihre Weiterleitung unmittelbar, im diplomatischen Weg oder durch Vermittlung des Bundesministeriums für Justiz zu erfolgen hat, dahin zu prüfen, ob sie nach Form und Inhalt den bestehenden Vorschriften entsprechen.
(2) Ebenso sind Urkunden und Akten, die von einem österreichischen Gericht in Erledigung eines ausländischen Ersuchens errichtet worden sind, dahin zu prüfen, ob die Erledigung vollständig und sachgemäß ist und ob dabei die bestehenden Vorschriften beobachtet wurden.
(3) Die Prüfung nach Abs. 1 und 2 obliegt bei Gerichtshöfen erster Instanz dem Präsidenten des Gerichtshofes, bei Bezirksgerichten dem Präsidenten des übergeordneten Gerichtshofes erster Instanz.
(4) Der Präsident hat die Geschäftsstücke, nachdem er sie geprüft und die Behebung etwaiger Mängel veranlaßt hat, soweit der unmittelbare Verkehr vorgesehen ist, weiterzuleiten, sonst dem Bundesministerium für Justiz zur Weiterleitung zu übermitteln. Auf dem Vorlagebericht ist die Prüfung zu vermerken.
Rückverweise
ARHV · Auslieferungs- und Rechtshilfeverordnung
§ 2 Vorlage von Geschäftsstücken
…dem Bundesministerium für Justiz Geschäftsstücke (Ersuchen, Anfragen, Berichte, Akten) zu übermitteln, so hat dies, wenn nicht im Einzelfall anders angeordnet wird, unbeschadet des § 12, mit einem Vorlagebericht unmittelbar zu geschehen.…
§ 40 Erwirkung der Auslieferung, der Durchlieferung und der Ausfolgung Fahndungsmaßnahmen im Ausland
…vor, so hat das Gericht einen nach Art eines als Auslieferungsbehelf geeigneten Haftbefehls (§ 42) abgefaßten Steckbrief nach Prüfung durch den Präsidenten (§ 12) an die zuständige Sicherheitsbehörde oder Sicherheitsdienststelle zu übermitteln, die um die Erwirkung der Auslandsfahndung das Bundesministerium für Inneres, Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit, Gruppe D…