§ 2 Vorlage von Geschäftsstücken
In Kraft seit 01. Juli 1980
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ARHV
Gliederung
I. HAUPTSTÜCK Allgemeine Bestimmungen
§ 2 Vorlage von Geschäftsstücken
Hat ein Gericht nach dem ARHG oder nach dieser Verordnung dem Bundesministerium für Justiz Geschäftsstücke (Ersuchen, Anfragen, Berichte, Akten) zu übermitteln, so hat dies, wenn nicht im Einzelfall anders angeordnet wird, unbeschadet des § 12, mit einem Vorlagebericht unmittelbar zu geschehen.
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