§ 3
In Kraft seit 17. Juni 2021
Up-to-date
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft. Die Verordnung gilt für Qualitätssicherungsprüfberichte für nach dem Inkrafttreten neu eingebrachte Anträge auf Bestellung eines Qualitätssicherungsprüfers.
(2) § 1 Z 8 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung der Verordnung BGBl. II Nr. 262/2021 außer Kraft.
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