Der jährliche Beitrag für die Finanzierung von Kosten im Zusammenhang mit Inspektionen (Inspektionsfinanzierungsbeitrag) gemäß § 21 Abs. 2 APAG setzt sich zusammen aus
1. einem Beitrag für die Anzahl der im vorangegangenen Kalenderjahr übernommenen Abschlussprüfungsaufträge bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und
2.einem Beitrag für die Honorarsumme der im vorangegangenen Kalenderjahr abgerechneten Abschlussprüfungsaufträge bei Unternehmen von öffentlichem Interesse in Höhe der Differenz zwischen der Gesamthöhe des Finanzierungsbeitrags gemäß § 1 und der Gesamtsumme der Beiträge gemäß Z 1.
§ 3 APAB-IFV · APAB-IFV · APAB-Inspektionsfinanzierungsverordnung
§ 3
…Als Beitrag gemäß § 2 Z 1 ist den Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften von der Abschlussprüferaufsichtsbehörde (APAB) ein Betrag in Höhe von 2 000 Euro je Abschlussprüfungsauftrag bei Unternehmen von öffentlichem Interesse mit Bescheid vorzuschreiben.…
§ 4
…Als Beitrag gemäß § 2 Z 2 ist den Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften von der APAB mit Bescheid ein Betrag vorzuschreiben, der sich errechnet aus dem prozentuellen Anteil der von dem jeweiligen Abschlussprüfer oder der jeweiligen Prüfungsgesellschaft im vorangegangenen Kalenderjahr für…
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