Die Gesamthöhe des jährlich einzuhebenden Finanzierungbeitrages bemisst sich nach den im folgenden Geschäftsjahr zu erwartenden und im Budget gemäß § 18 APAG darzustellenden Aufwendungen im Zusammenhang mit Inspektionen. Dieser Finanzierungsbeitrag darf 2 vH der gemäß § 59 Z 3 APAG im laufenden Kalenderjahr gemeldeten gesamten Honorarsumme für die im vergangenen Kalenderjahr abgerechneten Abschlussprüfungsaufträge bei Unternehmen von öffentlichem Interesse nicht übersteigen.
§ 2 APAB-IFV · APAB-IFV · APAB-Inspektionsfinanzierungsverordnung
§ 2
…Der jährliche Beitrag für die Finanzierung von Kosten im Zusammenhang mit Inspektionen (Inspektionsfinanzierungsbeitrag) gemäß § 21 Abs. 2 APAG setzt sich zusammen aus 1. einem Beitrag für die Anzahl der im vorangegangenen Kalenderjahr übernommenen Abschlussprüfungsaufträge bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und 2. einem Beitrag für die Honorarsumme der im…
Rückverweise