§ 2
In Kraft seit 01. Januar 2018
Up-to-date
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft. Die Verordnung gilt für nach dem Inkrafttreten neu erstellte Angebote.
Rückverweise
APAB-AIV · APAB-Angebotsinformationsverordnung
§ 1
…die zu überprüfende Prüfungsgesellschaft hat den potentiellen Qualitätssicherungsprüfern für die Angebotserstellung jedenfalls folgende Informationen bereitzustellen: 1. Angaben zur Mandantenstruktur der durchgeführten Abschlussprüfungen gemäß § 2 Z 1 APAG, insbesondere hinsichtlich Rechtsform, Größenklasse gemäß § 221 Abs. 1 bis 6 iVm § 271a Abs. 1 des…