(1) Für das fliegende Personal von Betreibern, die nicht gewerblichen Betrieb technisch komplizierter motorgetriebener Flugzeuge oder Hubschrauber, einschließlich nichtgewerblichen spezialisierten Flugbetrieb mit diesen Luftfahrzeugen, durchführen, darf die Blockzeit 900 Stunden pro Kalenderjahr und die Arbeitszeit 2000 Stunden pro Kalenderjahr nicht überschreiten. Die Jahresarbeitszeit ist möglichst gleichmäßig zu verteilen.
(2) Das in Abs. 1 genannte fliegende Personal hat im Voraus bekanntzugebende arbeitsfreie Tage im folgenden Ausmaß zu erhalten:
1. mindestens 7 Ortstage pro Kalendermonat (diese können die gesetzlich vorgeschriebenen Ruhezeiten miteinschließen) und
2. mindestens 96 Ortstage pro Kalenderjahr (diese können die gesetzlich vorgeschriebenen Ruhezeiten miteinschließen).
Rückverweise
AOCV 2008 · Luftverkehrsbetreiberzeugnis- und Flugbetriebs-Verordnung 2008
§ 20g Flug-, Dienst- und Ruhezeitenregelung für das fliegende Personal von NCC-Betreibern
(1) Für das fliegende Personal von Betreibern, die nicht gewerblichen Betrieb technisch komplizierter motorgetriebener Flugzeuge oder Hubschrauber, einschließlich nichtgewerblichen spezialisierten Flugbetrieb mit diesen Luftfahrzeugen, durchführen, darf die Blockzeit 900 Stunden pro Kalenderjahr und…
§ 22 Inkrafttreten
…1) Diese Verordnung tritt am 16. Juli 2008 in Kraft. (2) Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung betreffend die Voraussetzungen für die Erteilung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC) 2004 (Luftverkehrsbetreiberzeugnis-Verordnung…