(1) Häftlingen ist in begründeten Fällen das Führen von Telefongesprächen auf eigene Kosten unter Aufsicht zu ermöglichen.
(1a) Schubhäftlingen ist, soweit dies keinen organisatorisch unvertretbaren Aufwand verursacht, den vorgesehenen Tagesablauf nicht stört und sofern in dieser Verordnung nicht anderes vorgesehen ist, das Führen von Telefongesprächen auf eigene Kosten grundsätzlich ohne Aufsicht zu ermöglichen. Dazu können auch eigene Mobiltelefone für die Dauer eines erforderlichen Telefongespräches ausgehändigt werden. Die Einschränkung dieses Rechtes ist nur gemäß § 24 zulässig.
(2) Mittellosen Häftlingen ist das Führen von Telefongesprächen zur Aufnahme des Kontaktes mit Angehörigen, Rechtsvertretern, Behörden, diplomatischen und konsularischen Vertretungen sowie in begründeten Einzelfällen mit Vertretern der Schubhaftbetreuung so bald wie möglich unentgeltlich zu gestatten.
§ 19 AnhO · AnhO · Anhalteordnung
§ 19 Telefongespräche
…§ 19. (1) Häftlingen ist in begründeten Fällen das Führen von Telefongesprächen auf eigene Kosten unter Aufsicht zu ermöglichen. (1a) Schubhäftlingen ist, soweit dies keinen organisatorisch unvertretbaren…
§ 24 Ordnungswidrigkeiten
…23 Abs. 2 anfechtbaren Maßnahmen zu ergreifen: 1. Verweis; 2. zeitweise Entziehung einer oder mehrerer der in den §§ 15, 18 und 19 als einschränkbar bezeichneten Rechte für die Zeit von höchstens einer Woche; 3. Anhaltung in Einzelhaft durch längstens drei Tage. (4) Maßnahmen gemäß Abs. 3…
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