BundesrechtVerordnungenAllgemeine Strahlenschutzverordnung 20202. Teil Tätigkeiten12. Hauptstück Maßnahmen zum Schutz von Arbeitskräften und Einzelpersonen der Bevölkerung2. Abschnitt Ärztliche Untersuchungen§ 96

§ 96Aus- und Fortbildungen für Ärztinnen/Ärzte, die ärztliche Untersuchungen durchführen

In Kraft seit 01. August 2020
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