BundesrechtVerordnungenAllgemeine Strahlenschutzverordnung 20202. Teil Tätigkeiten12. Hauptstück Maßnahmen zum Schutz von Arbeitskräften und Einzelpersonen der Bevölkerung2. Abschnitt Ärztliche Untersuchungen§ 94

§ 94Pflichten der Bewilligungsinhaberin/des Bewilligungsinhabers und der Genehmigungsinhaberin/des Genehmigungsinhabers

In Kraft seit 01. August 2020
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